Allgemeine Lieferbedingungen
der ROPEX Industrie-Elektronik GmbH, Adolf-Heim-Straße 4, 74321 Bietigheim-Bissingen, Stand August 2023
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend: “Lieferbedingungen”) gelten für alle Verträge (nachfolgend “Verträge” oder “Vertrag”), die die ROPEX Industrie-Elektronik GmbH (nachfolgend: “ROPEX”) mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: “Kunde(n)”) abschließt und gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und die Lieferung herzustellender Sachen (nachfolgend insgesamt: “Produkte”).
- Diese Lieferbedingungen geltend ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ROPEX ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und ROPEX dem nicht ausdrücklich widerspricht.
- Die Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Angebote und Verträge über den Ver-kauf und/oder die Lieferung von Produkten zwischen ROPEX und demselben Kunden, ohne dass ROPEX in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Angebote, Vertragsabschlüsse, Änderungsvorbehalt
- Die Angebote von ROPEX sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann ROPEX innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ROPEX und den Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von ROPEX vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders vereinbart.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail.
- An abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien und Unterlagen behält sich ROPEX die eigenen Eigentums- und Urheber-rechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ROPEX.
- Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung und Darstellungen desselben von ROPEX, wie z. B. Muster, Abbildungen und Zeichnungen sind keine garantierten Beschaffungsmerkmale und können handelsübliche Abweichungen enthalten, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von ROPEX als verbindlich erklärt werden. Der Kunde hat diese Gegenstände auf Verlangen von ROPEX vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
- ROPEX behält sich geringfügige sowie handelsübliche Änderungen der Produkte vor, sofern hierdurch der vertrags-gemäße Gebrauch der Produkte nicht beeinträchtigt ist. ROPEX ist ferner zur Änderung der Produkte berechtigt, soweit sich dies aus einer technischen Weiterentwicklung der Produktionsprozesse oder der Produkte ergibt und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
- Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, gelten stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von ROPEX “ab Werk” (EXW INCOTERMS 2020) zuzüglich Verpackung, der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sonstiger Steuern, Zölle, Abgaben und Lasten.
- Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag (der “‘Änderungszeitraum”) einer oder mehrere der Faktoren (i) Energiekosten, (ii) Transportkosten und/oder (iii) Kosten für Roh- bzw. Vormaterial sowie Hilfs- und Betriebsstoffe (gemeinsam die “Kostenfaktoren”) und führt dies zu einer Erhöhung der Anschaffungs- oder Her-stellungskosten des Produkts von mindestens 3%, so ist ROPEX berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Produkts erhöht haben. Sollten sich Kostenfaktoren in dem Änderungszeitraum verringert haben, so wird dies entsprechend mindernd bei der Preisanpassung berücksichtigt. Im Falle der Preisanpassung wird ROPEX die Änderung der Kostenfaktoren der Art und der Höhe nach darlegen. Falls die Preissteigerung mehr 10% des ursprünglich vereinbarten Preises beträgt, so steht dem Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, das dieser innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens geltend machen muss.
- Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung (oder Zugang der Abholbereitschaftsanzeige beim Kun-den) und Zugang der Rechnung bei dem Kunden fällig. Die Zahlungen hat durch Überweisung zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist.
- Der Kunde kommt mit Ablauf einer Zahlungsfrist automatisch in Zahlungsverzug, es sei denn, dass er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale kommt hinzu. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden und – gegenüber Kaufleuten – von gesetzlichen Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) behält ROPEX sich vor.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch bei erfolgter Mängelrüge, nur berechtigt, wenn seine Ansprüche gegen ROPEX rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die der Anspruch von ROPEX auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage bei dem Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, ROPEX jedoch erst im Nach-hinein bekannt wurde, kann ROPEX die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung verweigern. ROPEX kann dem Kunden in diesen Fällen Zug-um-Zug gegen die eigene Leistung eine angemessene Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht von dem Kunden erbracht wird, ist ROPEX zum Rücktritt von dem Vertrag und bei Dauerschuldverhältnissen zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Weitere Rechte von ROPEX bleiben unberührt.
§ 4 Liefertermine und Leistungsfristen
- Von ROPEX in Aussicht gestellte Liefertermine und Leistungsfristen geltend stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Beginn der von ROPEX angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen zwischen den Parteien voraus. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von ROPEX anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- Liefertermine und Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn der Kunde ihm obliegende Mit-wirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt.
- ROPEX haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt und sonstige von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und auch durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht recht-zeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von ROPEX geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die ROPEX nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ROPEX die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der ROPEX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber ROPEX vom Vertrag zurücktreten.
- Gerät ROPEX mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von ROPEX auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Lieferung und Gefahrübergang
- Die Lieferungen erfolgen “ab Werk” (EXW INCOTERMS 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt.
- Teillieferungen sind zulässig, wenn
a. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, ROPEX erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Ist ausnahmsweise eine Versendung durch ROPEX vereinbart, so wird ROPEX die Produkte an den von dem Kun-den angegebenen Bestimmungsort versenden. Dies geschieht – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden. ROPEX ist berechtigt, die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) und die Verpackung nach pflichtgemäßem Er-messen zu bestimmen. Die Gefahr geht in den Fällen des Satzes 1 dieses Absatzes spätestens mit der Aushändigung der Produkte an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten wird ROPEX die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Trans-port-, Feuer- und Wasserschäden versichern.
- Ist ausnahmsweise eine Anlieferung durch ROPEX vereinbart, so hat der Kunde zur Ermöglichung einer vertragsgemäßen Entladung rechtzeitig fachkundiges Personal und etwa erforderliches technisches Gerät (z.B. Stapler) bereit-zustellen. Der Kunde muss gewährleisten, dass das Transportfahrzeug den Abladeort unmittelbar anfahren kann und dort unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss der Kunde die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und Schäden tragen.
- Mit Eintritt des Verzugs hinsichtlich der Mitwirkungspflichten oder des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts auf den Kunden über.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Kunden im Rahmen des Angebotsverfahrens oder des Vertrags gemachten Vorgaben trägt der Kunde die Verantwortung. Hiervon umfasst sind insbesondere Pflichtenhefte, Skizzen und Zeichnungen, sowie Beschreibungen. Soweit das Material von dem Kunden beigestellt wird, gewährleistet dieser die Mangelfreiheit und die Geeignetheit des Materials für die durchzuführende Maßnahme.
- Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten, und verzögert sich hierdurch die Abnahme des Produkts oder befindet er sich in Annahmeverzug, hat der Kunde die hieraus entstehen-den Mehraufwendungen zu tragen. Diese umfassen insbesondere die Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrags der betroffenen Lieferung für jeden angefangenen Monat sowie die sonstigen entstehenden Schäden. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Mehraufwendungen behält sich ROPEX vor. Der Kunde kann nachweisen, dass ROPEX keine oder nur geringere Mehraufwendungen entstanden sind.
- Sollten aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden für die Leistungserbringung durch ROPEX Überstunden, Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit erforderlich werden, ist der Kunde zur Erstattung des bei ROPEX tatsächlich entstandenen Mehraufwands (z.B. arbeitsvertraglich fest-gelegte Zuschläge) verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Sonstige Rechte von ROPEX bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- ROPEX behält sich das Eigentum an den an den Kunden gelieferten Produkten (nachfolgend “Vorbehaltsware”) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller weiteren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien vor.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Ein-tritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht ROPEX gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt ROPEX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde ROPEX hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. ROPEX nimmt die Übereignung hiermit an.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für ROPEX vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ROPEX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Der Kunde wird die Vorbehaltsware, an der ROPEX Allein- oder Miteigentum zusteht, unentgeltlich für ROPEX verwahren. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde muss ROPEX unverzüglich schriftlich über eine Beschädigung, eine Zerstörung oder einen Verlust der Vorbehaltsware informieren.
- Der Kunde tritt bereits hiermit die Ansprüche aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob weiterverarbeitet, verbunden, vermischt oder nicht, in Höhe der Forderung von ROPEX aus dem Vertrag über das Produkt an ROPEX ab. ROPEX nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Das Recht von ROPEX zur Einziehung der Forderung bleibt unberührt. ROPEX wird die Forderungen selbst nicht einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seine Zahlungspflichten erfüllt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Aus begründetem Anlass ist der Kunde auf Verlangen von ROPEX verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und ROPEX die zur Geltendmachung der eigenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
- Liegt der Einsatzort der Vorbehaltsware an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist der Kunde verpflichtet, ROPEX unverzüglich über alle etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts von ROPEX zu informieren und unverzüglich (i) die Voraussetzungen, soweit dies rechtlich möglich ist, auf eigene Kosten selbst zu erfüllen oder (ii) ROPEX bei der Erfüllung der Voraussetzungen auf eigene Kosten zu unterstützen.
- Erkennt das Recht am Einsatzort, den Eigentumsvorbehalt von ROPEX nicht an, gestattet ROPEX das Recht am Einsatzort aber, ROPEX ein vergleichbares Sicherheitsrecht an der Vorbehaltsware vorzubehalten, so gilt dieses Sicherheitsrecht entsprechend als vereinbart und ROPEX kann dieses Sicherheitsrecht ausüben. Der Kunde ist im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die ROPEX zum Schutz des Eigentumsrechts oder an dessen Stelle zum Schutz eines anderen Sicherheitsrechts treffen möchte.
- Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde diese unverzüglich auf das Eigentum von ROPEX hinzuweisen und ROPEX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um ROPEX die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ROPEX die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegen-über ROPEX.
- Tritt ROPEX bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist ROPEX berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Sachmängel
- Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach Eingang zu untersuchen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und ROPEX etwaige hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Eingangsprüfung nicht zu erkennen waren, hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen, nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde durch ROPEX arglistig verschwiegen.
- Ist ausnahmsweise eine Versendung durch ROPEX vereinbart und ist die Lieferung unvollständig oder sind Transportschäden äußerlich erkennbar, hat der Kunde dies bei Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, nach Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen in Textform (z.B. per Telefax, Brief oder E-Mail) anzuzeigen. ROPEX ist in jedem Fall in Textform über die An-zeige zu informieren.
- Grundlage der Mängelhaftung von ROPEX ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von ROPEX zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
- Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet ROPEX eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 3 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt ROPEX insoweit keine Haftung.
- Im Falle eines Sachmangels steht ROPEX das Recht zu, innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Nacherfüllung durchzuführen. ROPEX darf die Art der Nacherfüllung wählen. Das Recht von ROPEX, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Der Kunde hat ROPEX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde ROPEX die mangelhafte Sache auf das Verlangen von ROPEX nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Im Fall der Nacherfüllung ist ROPEX verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass das mangelhafte Produkt an einen an-deren Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Änderung des Ortes entspricht der vereinbarten Verwendung des Produkts. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn ROPEX ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Sofern ROPEX ursprünglich nicht zu einem Einbau des Produkts verpflichtet war, beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau des mangelhaften Produkts noch den erneuten Einbau des mangelfreien Produkts. In diesem Fall sind Aus- und Einbaukosten keine Nacherfüllungskosten. Sie können deswegen allenfalls im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden und sind im Rahmen der Nacherfüllung nicht von ROPEX zu tragen.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit sich der Zustand des Produkts aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung oder Lagerung, einem ungeeigneten oder unsachgemäßem Transport oder einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung durch den Kunden verschlechtert oder eine Verschlechterung aus einer der Eigenart und der Funktionsweise der Produkte typischen Veränderung (z.B. produkttypische Abnutzung) resultiert.
- Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz besteht nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung in § 11 dieser Lieferbedingungen.
§ 9 Rechtsmängel
- Soweit Rechte Dritter der vertragsgemäßen Nutzung der Produkte entgegenstehen, hat der Kunde ROPEX unverzüglich über die Geltendmachung solcher Rechte Dritter in Textform zu informieren und ROPEX sämtliche Vollmachten zu erteilen und Befugnisse einzuräumen, die erforderlich sind, um die Produkte gegen die geltend gemachten Rechte Dritter auf eigene Kosten zu verteidigen.
- Soweit Rechte Dritter einer vertragsgemäßen Nutzung der Produkte entgegenstehen, wird ROPEX nach eigener Wahl durch geeignete Maßnahmen die Rechte Dritter oder deren Geltendmachung beseitigen, dem Kunden die Nutzungsrechte von dem Dritten auf eigene Kosten beschaffen oder die Produkte ersetzen, so dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die Vertragsgemäßheit der Produkte nicht beeinträchtigt wird.
- Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nacherfüllung gemäß § 9.2 dieser Lieferbedingungen für den Kunden unzumutbar ist, von ROPEX unberechtigt verweigert wird oder ROPEX der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Im Fall lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung der Produkte ist der Rücktritt ausgeschlossen.
- Ansprüche des Kunden gegen ROPEX wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn diese Verletzung auf einer Anweisung des Kunden, einer eigenmächtigen Veränderung oder nicht vertragsgemäßen Verwendung der Produkte durch den Kunden beruht.
- Rückgriffsansprüche des Kunden gegen ROPEX gemäß § 445a BGB wegen Rechtsmängeln bestehen nur insoweit, als der Endkunde ein Verbraucher ist.
- Ein Schadensersatzanspruch besteht nur nach Maßgabe der Regelungen in § 11 dieser Lieferbedingungen und so-weit ROPEX die entgegenstehenden Rechte Dritter kannte oder hätte kennen müssen.
§ 10 Verjährung von Mängelansprüchen
Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung der Produkte an den Kunden oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht (i) für etwaige in § 12 dieser Lieferbedingungen erfasste Ansprüche, (ii) für Fälle gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sowie (iii) für Fälle des Rückgriffs gemäß §§ 445a, 445b BGB in Verbindung mit § 478 BGB; in den Fällen (i) bis (iii) gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
§ 11 Haftung
- Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen (inklusive dieses § 11) nichts anderes ergibt, haftet ROPEX bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
- ROPEX haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ROPEX oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ROPEX beruhen.
- Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch ROPEX oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ROPEX haftet ROPEX (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder für unerhebliche Pflichtverletzungen) nur
a. – unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b. für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von ROPEX jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 3 gelten nicht, soweit ROPEX einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
- Soweit die Haftung von ROPEX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ROPEX.
- Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz, die/den der Kunde im Zusammenhang mit von ROPEX gelieferter Ware Dritten schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen seiner Haftung und der Haftung von ROPEX – nur gegen ROPEX geltend machen, falls dies mit ROPEX ausdrücklich vereinbart ist oder der Kunde ROPEX vor dem Vertragsschluss schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.
§ 12 Geheimhaltungspflicht
- Der Kunde verpflichtet sich, die Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse von ROPEX, insbesondere sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen, Präsentationen, Analysen, Berechnungen, Herstellungsprozesse, Montageverfahren, Marketingstrategien, Produktzusammenset-zungen sowie unser sonstiges Know-how (nachfolgend: „Vertrauliche Informationen“), die ihm im Verlaufe der Erfüllung oder Durchführung eines Vertrags bekannt werden, während und nach Beendigung unserer Geschäftsbeziehung an Dritte weder weiterzugeben noch sonst zugänglich zu machen. Derartige Informationen gelten als vertraulich, ohne dass es einer besonderen Kennzeichnung bedarf. Der Kunde darf Vertrauliche Informationen nur für die Durchführung eines Vertrags verwenden und Mitarbeitern nur mitteilen oder zur Verfügung zu stellen, soweit dies zum Zweck der Durchführung eines Vertrags erforderlich ist. Der Kunde hat diese Pflichten auch diesen Mitarbeitern aufzuerlegen.
- Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht ausnahmsweise nicht, für Daten und Informationen, (i) die zum Zeitpunkt der Offenlegung an den Kunden öffentlich zugänglich waren oder danach ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich wurden, (ii) die zum Zeitpunkt der Offenlegung an den Kunden ohne seine Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits im rechtmäßigen Besitz des Kunden waren, (iii) die der Kunde ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit rechtmäßig von einem Dritten empfangen hat, (iv) die der Auftragnehmer ohne Verwendung von Ver-traulichen Informationen selbstständig erarbeitet hat oder (v) die der Kunde aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen offenlegen muss, wobei er ROPEX unverzüglich über diese Pflicht zur Offenlegung informieren muss. Der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen unter (i) bis (v).
- Sämtliche Rechte an den Vertraulichen Informationen verbleiben bei ROPEX. Keine Bestimmung dieser Lieferbedingung ist ausdrücklich oder konkludent als Übertragung eines Rechts oder Einräumung einer Lizenz in Bezug auf die Vertraulichen Informationen zu verstehen.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit die Vertraulichen Informationen all-gemein bekannt geworden sind.
- Der Kunde ist nicht zur Zurückentwicklung (Reverse Engineering) der Sachen, insbesondere Prototypen, Muster und Produkte, von ROPEX berechtigt. Der Kunde wird die Sachen von ROPEX insbesondere nicht analysieren und zurückbauen, um Informationen über die Beschaffenheit, die Zusammensetzung und die Komponenten der Sachen sowie über das Zusammenwirken der Komponenten zu ermitteln.
- Auf Verlangen von ROPEX, spätestens aber bei Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien, hat der Kunde sämtliche im Eigentum von ROPEX stehende Gegen-stände, Unterlagen, Dokumente und Dateien (gleich welchen Speichermediums) sowie sämtliche Vervielfältigungen hiervon, an ROPEX herauszugeben oder auf Wunsch von ROPEX unwiederbringlich zu vernichten und schriftlich zu bescheinigen, dass er keine Gegenstände, Unterlagen, Dokumente und Dateien (gleich welchen Speichermediums) von ROPEX sowie Vervielfältigungen hiervon mehr im Besitz hat.
- Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt. Eine gegebenenfalls abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung geht § 12 dieser Lieferbedingungen vor.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Diese Lieferbedingungen sowie die Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesen Lieferbedingungen und den Verträgen einschließlich ihrer Wirksamkeit ist der Sitz von ROPEX. ROPEX ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
- Die Datenschutzerklärung von ROPEX steht zum Abruf unter https://www.ropex-group.com/de/datenschutz/ zur Verfügung. Die Daten der Kunden werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften gespeichert, wobei näheres der Datenschutzerklärung von ROPEX entnommen werden kann.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ROPEX Ansprüche aus Verträgen an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
- Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Lieferbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Lieferbedingungen unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese Lieferbedingungen eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese Lieferbedingungen unvollständig sein, werden die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser Lieferbedingungen geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.